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Landgericht Aachen, 71 Ns 15/16

Datum:
07.09.2016
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. kleine Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
71 Ns 15/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2016:0907.71NS15.16.00
 
Schlagworte:
Pressefreiheit, Bildnis der Zeitgeschichte; Verbreitung; Interessenabwägung
Normen:
KunstUrhG §§ 22, 23; GG Artikel 5 Absatz 1
 
Tenor:

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Aachen wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.10.2015 – 447 Ds 249/15 – dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je XXX € verurteilt wird. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil werden als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die ihm insoweit entstandenen Auslagen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen dieser selbst zu 4/5 und die Staatskasse zu 1/5.

 
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