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Landgericht Aachen, 3 T 374/15

Datum:
01.03.2016
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 374/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2016:0301.3T374.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 40 II 1797/14 BerH
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 17 W 85/16
Schlagworte:
Insolventantrag; Schuldenbereinigungsplan; Einigung; Schuldenbereinigung; Plan; Nullplan; Beratungshilfe; Anwalt; Geschäftsgebühr
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 2503; RVG-VV Nr. 2504; RVG-VV Nr. 2504 ff.
Leitsätze:

Für den Anfall einer Gebühr Nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 18.11.2015 wird die der Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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