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Landgericht Aachen, 3 T 163/16

Datum:
08.07.2016
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 163/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2016:0708.3T163.16.00
 
Schlagworte:
Beratungshilfe; Beratung; Vertretung; Einlegung; Widerspruch; Akteneinsicht; Sozialhilfe; SGB II
Normen:
RVG § 33; RVG § 56; RVG VV 2503; RVG VV 2501; BerHG § 2
Leitsätze:

1. Durch die Einlegung des Widerspruchs gegen einen SGB II-Bescheid fällt die Gebühr RVG VV 2503 dann nicht an, wenn der Rechtsuchende den Widerspruch auch selbst hätte einlegen können.

2. Nimmt der beratende Rechtsanwalt für den Rechtsuchenden Akteneinsicht in die Akte der Sozialverwaltung, liegt darin eine Vertretung des Rechtsuchenden, welche die Gebühr RVG VV 2503 auslöst, da die Akteneinsicht sinnvollerweise nicht durch den - rechtsunkundigen - Rechtsuchenden selbst erfolgen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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