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Landgericht Aachen, 3 T 117/15

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 117/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2016:0714.3T117.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Jülich, 6 XVII 203/06
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XII ZB 390/16
Schlagworte:
Betreuung; Betreuer; Eltern; Vermögenssorge; Interessenkollision
Normen:
BGB § 1896, 1897;; FamFG § 295
Leitsätze:

Keine Bestellung der Eltern eines Betroffenen zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bei finanzieller Interessenkollision

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Jülich dahingehend abgeändert, dass in dem Aufgabenkreis „alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie insoweit Postangelegenheiten, mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts“ anstelle des Beteiligten zu 2) die Beteiligte zu 5) als Betreuerin eingesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten in zweiter Instanz wird abgesehen.

Erlassen am 20.07.2016 - Wirksam geworden am 20.07.2016 durch die Bekanntgabe an die Bet. zu 5. )

 
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Rechtsmittelbelehrung

41 42 43
 

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