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Landgericht Aachen, 3 AR 2/16

Datum:
02.05.2016
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 AR 2/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2016:0502.3AR2.16.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeit; Amtsgericht; Amtsgerichtsbezirk; Zuständigkeitsbestimmung; Gewahrsam; Polizeigewahrsam; Freiheitsentziehung; herbeigeführt; festgenommen; Festnahme; Gewahrsamszelle; Antragstellung
Normen:
FamFG § 5; PolG NRW § 36
Leitsätze:

1.

Gemäß § 5 Abs. 1 FamFG kann das nächsthöhere gemeinsame Gericht auch eine Zuständigkeitsbestimmung für zukünftige Verfahren treffen, wenn zwei Gerichte grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen vertreten und in den zu bearbeitenden Verfahren aller Voraussicht nach keine rechtzeitige Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht erfolgen kann.

2.

Für richterliche Entscheidungen nach § 36 PolG NRW ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene erstmals festgenommen wurde, auch dann noch zuständig, wenn der Betroffene von der Polizei vor Antragstellung in die in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegenden Räumlichkeiten des Polizeigewahrsams verbracht wurde.

 
Tenor:

Für richterliche Entscheidungen über die Zulässigkeit und Fortdauer von Freiheitsentziehungen gemäß § 36 PolG NRW ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene erstmalig festgenommen wurde.

 
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