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Landgericht Aachen, 2 S 245/15

Datum:
10.03.2016
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 245/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2016:0310.2S245.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 108 C 139/14
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 2 und 3
Leitsätze:

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf nicht geleistete Vorauszahlungen, wenn er in die Betriebskostenabrechnung statt der tatsächlich geleisteten Vorschüsse die Sollvorauszahlungen einstellt, ohne dies deutlich zu machen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.07.2015 – 108 C 139/14 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 557,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 26 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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