Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Aachen, 12 O 395/15

Datum:
22.03.2016
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 395/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2016:0322.12O395.15.00
 
Schlagworte:
Mängel von Reinigungsleistungen
Normen:
§ 631 BGB; § 646 BGB
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 17.665,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.080,60 € seit dem 03.08.2015 und aus 585,01 € seit dem 16.02.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klausel § 4 Abs. 2 in den Dienstleistungsverträgen zwischen den Parteien unwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Beklagte zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank