Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Aachen, 8 O 81/15

Datum:
13.11.2015
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 81/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2015:1113.8O81.15.00
 
Schlagworte:
Wiederbeschaffungsaufwand; Integritätsinteresse; Fahrzeugnutzung
Normen:
BGB § 249
Leitsätze:

Wiederbeschaffungsaufwand kann verlangt werden, wenn im Falle von den Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturkosten das fortbestehende Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Hierbei kommt es nicht lediglich darauf an, ob das reparierte Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Die Sechsmonatsfrist stellt keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar, sondern hat lediglich beweismäßige Bedeutung im Sinne eines Indizes für das Integritätsinterresse des Geschädigten (BGH VI ZB 22/08 = VersR 2009, 128). Es sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird. Dabei kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob eine tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat oder nicht. In Fällen, in denen wie z.B. bei einer schweren Erkrankung eine Fahrzeugbenutzung nicht möglich ist, muss dabei (auch) auf den Nutzungswillen abgestellt werden können.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank