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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach erfolgtem Widerruf.
3Mit Vertrag vom 13.06.2008 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 400.000,- € netto. Bezüglich eines Teils des Darlehens über 350.000,- € unterzeichneten die Kläger eine Widerrufsbelehrung. Zu deren Inhalt wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.
4Am 30.01.2014 widerriefen die Kläger das Darlehen. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht.
5Die Kläger vertreten die Auffassung, ein Widerruf sei mangels Ablaufs der Widerrufsfrist noch möglich gewesen. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist aufkläre.
6Die Kläger beantragen,
71. festzustellen, dass die Kläger das Darlehen der Beklagten mit der Nr. XXXXXXXXXX wirksam widerrufen haben;
82. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Zimmermann pp. in Höhe von 5.455,91 € frei zu stellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Zudem hält sie die Feststellungsklage für unzulässig, da die Kläger auch Leistungsklage auf Rückwabwicklung des Darlehens erheben könnten.
12Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass das Darlehen nicht widerrufen werden könne, da die Kläger keine Verbraucher seien. Sie hätten das Darlehen in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende (VermietungsGbR) aufgenommen. Hierzu behauptet sie, die Kläger würden durch die Vermietung der Immobilie Nstrasse, deren Renovierung das Darlehen diente, ihren Lebensunterhalt finanzieren.
13Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15I.
16Die Klage ist zulässig.
17Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG aufgrund einer Streitwertüberschreitung von 5.000,- €. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen folgt aus § 29 ZPO. Gemäß § 29 ZPO richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach den Regeln des rückabzuwickelnden Vertrages. Danach ist Erfüllungsort der Ort, an der der Schuldner bei Vertragsschluss seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist hier I als der Wohnsitz der Kläger.
18Auch die Geltendmachung etwaiger Ansprüche durch Erhebung einer Feststellungsklage ist zulässig.
19Eine Leistungsklage gerichtet auf die Rückabwicklung der gewährten Leistungen wäre zwar grundsätzlich möglich. Da jedoch bei einem Durchgreifen des Widerrufs zunächst einmal die Kläger in der Leistungspflicht wären, nämlich die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Nutzungsentschädigung (gekürzt um die von der Beklagten zurückzugewährenden Zinsen und Gebühren) zu bewirken hätten, ist es ihnen unbenommen, die Beklagte - als Anstalt des öffentlichen Rechts - im Wege der Feststellungsklage in Anspruch zu nehmen.
20II.
21Die Klage ist jedoch unbegründet.
22Die Klägerin konnte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB widerrufen. Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen.
23Ein wirksamer Widerruf setzt voraus, dass der Widerruf fristgemäß erklärt wird, wobei der Ausübung des Widerrufsrechts keine Einwendungen entgegenstehen dürfen. Die Frist für den Widerruf beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn dem Darlehensnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wurde.
241.
25Die von der Beklagten bei Vertragsschluss verwendete Widerrufsbelehrung genügte zwar nicht den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. geregelten Deutlichkeitsgebots. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08).
26Eine Belehrung, die sich - wie vorliegend - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginne, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend.
27Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" informiert den Verbraucher nicht eindeutig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08).
282.
29Die Kläger können sich jedoch nicht mit Erfolg auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrrufsbelehrung berufen. Denn die Beklagte genießt insoweit Vertrauensschutz, da die Belehrung dem damals gültigen Muster der BGB-InfoV entsprach. Aufgrund der Fiktion nach § 14 der BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 gültigen Fassung ist die Belehrung daher dennoch als wirksam anzusehen.
30Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15.08.2012 (VIII ZR 378/11) ist die Gesetzlichkeitsfiktion von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und wirksam. Der Gesetzgeber habe mit dieser Ermächtigung vorrangig den Zweck verfolgt, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck sei verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könne.
31Gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gilt die hier erteilte Belehrung als ordnungsgemäß, da das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wurde (vgl. BGH, Entscheidung v. 15.08.2012 – VIII ZR 378/11; BGH, Entscheidung v. 20.11.2013 – II ZR 264/10; OLG Düsseldorf v. 07.12.2012 – 17 U 139/11; OLG Frankfurt v. 22.06.2009 – 9 U 111/08).
32Soweit die Kläger bemängeln, dass die Beklagte das Muster verändert habe und sich daher nicht auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV berufen könne, greift dieser Einwand nicht durch. Durch die Nennung der Darlehensnummer und Überreichung der Belehrung bei Vertragsschluss war für die Kläger unzweifelhaft klar, auf welchen konkreten Vertrag sich die Belehrung bezog. Auch die Nennung des Widerrufsempfängers war hinreichend präzise. Die Angabe einer Fax-Nummer oder einer Email-Adresse war weder gesetzlich vorgeschrieben, noch seitens der Beklagten selbst vorgegeben. Durch den Zusatz "ggf." war vielmehr klar, dass es sich bei Fax-Nummer und Email-Adresse um optionale Angaben handelte.
33Der Absatz zu dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts wurde - wie auch die Widerrufsbelehrung im Ganzen - seitens der Beklagten lediglich redaktionell dahingehend bearbeitet, dass die L sich selbst mit "wir/uns" und den Darlehensempfänger mit "Sie/Ihr" bezeichnete. Hierin liegt jedoch keine inhaltliche Änderung des Musters, die zu einem Wegfall des Vertrauensschutzes führen würde. Es handelt sich dabei lediglich um eine formale, grammatikalische sprachliche Änderung mit unerheblichem Charakter (OLG Frankfurt, WM 2014, 1860 ff.), die weder den Inhalt der Musterbelehrung abändert noch nachteiligen Einfluss auf das Verständnis des Verbrauchers nehmen kann.
343.
35Aufgrund des Ablaufs der Widerrufsfrist kann vorliegend dahin stehen, ob die Kläger als Verbraucher anzusehen sind – was nach Auffassung der Kammer der Fall ist – und ob die Ausübung eines Widerrufsrechts dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn sie allein mit dem Ziel der Erlangung günstigerer Vertragskonditionen vorgenommen wird - worauf sich die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung berufen hat -.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
38Der Streitwert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
41a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
42b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
45Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
47B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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