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Landgericht Aachen, 12 O 87/15

Datum:
01.10.2015
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 87/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2015:1001.12O87.15.00
 
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichten der Behörde bei Bodenwelle auf Autobahn
Normen:
§ 839 BGB
Leitsätze:

Die straßenverkehrssicherungspflichtige Behörde ist verpflichtet, auch Führern von Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit und geringer Bodenfreiheit von für sie gefährlichenBodenwellen zu warnen.

 
Tenor:

Das c M wird verurteilt, an den Kläger 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das c M weiter verpflichtet ist, dem Kläger den hälftigen weiteren Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erleidet oder erleiden wird, dass er wegen des Unfalles vom 6.10.2013 seine Kaskoversicherung bei der O zu Schadennummer # in Anspruch genommen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander ausgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das c M vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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