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Landgericht Aachen, 12 O 482/14

Datum:
30.06.2015
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 482/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2015:0630.12O482.14.00
 
Schlagworte:
Bayern-Rutsche
Normen:
BGB § 823, § 253
Leitsätze:

Schmerzensgeld bei offener Talushalsfraktur, rechtes Sprunggelenk

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.229,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar aus 7.500,00 € seit dem 11.11.2014, aus weiteren 729,23 € seit dem 11.02.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin anlässlich des Unfalles vom  08.08.2014 auf der Bayernrutsche auf dem Öcher Bend in Aachen entstanden sind bzw. künftig noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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