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Landgericht Aachen, 12 O 178/14

Datum:
26.02.2015
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 178/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2015:0226.12O178.14.00
 
Normen:
SGB 7 § 110; InsO § 87; VVG § 110
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 247.497,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 213.709,78 Euro seit 19.12.2013 sowie aus weiteren 33.787,72 Euro seit 20.01.2014 zu zahlen, der Beklagte zu 1 beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer der Gemeinschuldnerin, die B2, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W, L1str., N (Schaden-Nr. XXXXXXX).

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer 1. hinaus sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Kosten zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29.07.2010 in T1 ereignete und bei dem ihr Versicherter T2, geb. am XX.XX.XXXX, schwer verletzt wurde, der Beklagte zu 1 beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer der Gemeinschuldnerin, die B2, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W, L1str. , N (Schaden-Nr. XXXXXXX).

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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