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Landgericht Aachen, 11 O 74/15

Datum:
17.06.2015
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 74/15
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2015:0617.11O74.15.00
 
Tenor:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aachen vom 20.02.2015, Az 15-1359577-0-6, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids entstandenen Kosten; die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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