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Landgericht Aachen, 8 O 565/12

Datum:
24.02.2014
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 O 565/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2014:0224.8O565.12.00
 
Schlagworte:
Erhöhungsgebühr; Gesamthandsgemeinschaft; Auftraggebermehrheit
Normen:
RVG VV 1008
Leitsätze:

Vertritt der Rechtsanwalt, der zunächst den Erblasser in einem Verfahren vertreten hatte, nach dem Erbfall den Alleinerben, so ist der Alleinerbe ein zusätzlicher Auftraggeber neben dem Erblasser. Eine gleichzeitige Vertretung ist nicht mehr Voraussetzung für einen Mehrvertretungszuschlag. Eine Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) stellt eine Auftraggebermehrheit dar.

 
Tenor:

In dem Rechtsstreit sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 22.11.2013 von dem Kläger 4.030,53 EUR - viertausenddreißig Euro und dreiundfünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.12.2013 aus 2.742,47 EUR und seit dem 30.01.2014 aus weiteren 1.288,06 EUR an die Beklagten zu erstatten.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.

 
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