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Landgericht Aachen, 8 O 130/14

Datum:
14.10.2014
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 130/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2014:1014.8O130.14.00
 
Schlagworte:
Allein- bzw. Spitzenstellungswerbung, Werbung mit Höchstpreisen, kerngleicher Verstoß
Normen:
BGB § 339
Leitsätze:

Bei der Werbung mit Höchstpreisen handelt es sich um eine Allein-/ Spitzenstellungswerbung.

Dies ist bei der Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" nicht der Fall.

Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der angebotene Preis im oberen Preisniveau liegt und somit der Spitzengruppe zuzurechnen ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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