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Landgericht Aachen, 86 Qs 11/14

Datum:
27.08.2014
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. große Wirtschaftsstrafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
86 Qs 11/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2014:0827.86QS11.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 620 Gs 329/14
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.08.2014 aufgehoben.

Der Antrag des Beschuldigten vom 17.02.2014 auf Neufestsetzung des gemäß § 398a Nr. 2 AO zu zahlenden Zuschlags auf 5% von 209.418 Euro und Erstattung der Überzahlung wird auf Kosten des Beschuldigten, der auch seine eigenen Auslagen trägt, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last, der auch seine eigenen Auslagen trägt.

 
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