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Landgericht Aachen, 3 T 250/14

Datum:
29.09.2014
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 250/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2014:0929.3T250.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 40 II 880/13 BerH
Schlagworte:
Insolvenzantrag; Schuldenbereinigungsplan; Einigung; Schuldenbereinigung; Plan; Nullplan; Beratungshilfe; Anwalt; Geschäftsgebühr
Normen:
InsO § 305 Abs.1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 2503; RVG-VV Nr. 2504;; RVG-VV Nr. 2504 ff.
Leitsätze:

Für den Anfall einer Gebühr nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, das der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 05.06.2014 wird die dem Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.

 
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