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Landgericht Aachen, 3 S 76/13

Datum:
08.04.2014
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 S 76/13
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2014:0408.3S76.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 120 C 41/13
Schlagworte:
gefördertes Altersvorsorgevermögen; Riester; Rentenvertrag; Pfändung; Unpfändbarkeit; nicht geförderte Beiträge; Inanspruchnahme der staatlichen Förderung; Insolvenzmasse;
Normen:
EStG § 82, § 97; ZPO § 851; InsO § 36
Leitsätze:

Das von dem Schuldner im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen ist auch dann gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 97 EStG und mithin nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von den staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde.

Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehört ein solches Guthaben in einem Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24.10.2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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