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Landgericht Aachen, 6 S 101/12

Datum:
18.01.2013
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 101/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2013:0118.6S101.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 117 C 380/11
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, BGH IX ZR 51/13
Schlagworte:
Rechtsanwalt, Gebührenanspruch, Wegfall, Kündigung, Berufungsbegründung, Pflichtverletzung
Normen:
BGB § 628 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Ein Rechtsanwalt verliert seinen Gebührenanspruch, wenn er die Kündigung des Anwaltsvertrages dadurch provoziert, dass er dem Mandanten erklärt, er würde das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht begründen

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.05.2012 (Az.: 117 C 380/11) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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