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Landgericht Aachen, 3 T 322/12

Datum:
09.01.2013
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 322/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2013:0109.3T322.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 69 XVII L 1409
Schlagworte:
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Anhörungsrüge
Normen:
FamFG § 44
Leitsätze:

Eine Anhörungsrüge ist nicht zulässig, wenn der Rügende keine Umstände darlegt, aus denen sich die Gehörsverletzung ergibt, und nicht darlegt, warum die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung gibt zu einer Abänderung der beanstandeten Entscheidung keinen Anlass.

 
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