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Landgericht Aachen, 3 T 139/13

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 139/13
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2013:0724.3T139.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 622 XIV 892/B
Schlagworte:
Vertrauensperson, Beschwerdebefugnis, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Erledigung der Hauptsache
Normen:
FamFG §§ 58, 62 429 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:

Bei dem Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 FamFG handelt es sich um ein aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit abgeleitetes Individualrecht, das nur von dem Betroffenen selbst, nicht jedoch von einer Vertrauensperson im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ausgeübt werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft als unzulässig verworfen wird.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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Rechtsmittelbelehrung

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