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Landgericht Aachen, 12 O 394/12

Datum:
09.04.2013
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 394/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2013:0409.12O394.12.00
 
Schlagworte:
bordellartiger Betrieb
Normen:
BGB § 839
Leitsätze:

Der Staat hat solche Nachteile zu entschädigen, die Dritten durch gegen andere gerichtete rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen entstehen, wenn diese Eingriffe die Schwelle der enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten, der dem betroffenen Eigentümer daraus entstehenden Nachteil sich als entschädigungspflichtiges Sonderopfer für die Allgemeinheit darstellt.Von einem Sonderopfer kann nur die Rede sein, wenn die Beeinträchtigungen auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruhen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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