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Landgericht Aachen, 94 Ns 27/12

Datum:
05.09.2012
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kleine Jugendkammer des Landgerichts Aachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
94 Ns 27/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2012:0905.94NS27.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 556 Ds 48/12
Schlagworte:
Amoklauf, Störung des öffentlichen Friedens, supjektive Tatseite
Normen:
§ 126 StGB
Leitsätze:

1. Die Ankündigung eines auch nur unbestimmt beschriebenen Amoklaufs in „Facebook“ ist grundsätzlich geeignet, i. S. v. § 126 StGB den öffentlichen Frieden zu stören.

2. Eine Störung des öffentlichen Friedens i. S. v. § 126 StGB liegt nur vor, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl, eintritt (Anschluss BGH NStZ-RR 2011, 109).

3. An dem entsprechenden Tatvorsatz fehlt es daher, wenn der Angeklagte davon ausgeht, nur maximal 40 Personen würden seinen Facebook-Eintrag lesen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. März 2012 – 556 Ds 48/12 – aufgehoben.

 

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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