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Im Abzugswege erhobene Kapitalertragssteuern sind nur dann der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters hinzuzurechnen, wenn ein diesbezüglicher Massezufluss mit Sicherheit feststeht.
Die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.10.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
31. Zugunsten des Insolvenzverwalters ist keine höhere, als die vom Amtsgericht festgestellte Vergütung festzusetzen.
4Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass für die Berechnung der Vergütung der Wert der Insolvenzmasse maßgeblich ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§§ 63, 65 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV), die Berechnungsgrundlage jedoch um die Kapitalertrag-/Zinsabschlagsteuern in Höhe von 2.758,10 Euro zu kürzen ist.
5Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Rahmen der handelsrechtlichen Buchführung eine „Brutto-Buchung“ üblich ist. Die Schlussfolgerung, dass nichts anderes für die Insolvenzbuchhaltung gelten könne, überzeugt dagegen nicht. Denn in der pagatorischen Insolvenzbuchführung werden grundsätzlich nur Einnahmen „besser Einzahlungen“ erfasst (vgl. Endres, ZInsO, 2011, 258, 259). Zwar mag es zutreffen, dass die Kapitalertragssteuer, die im Abzugswege erhoben wird, aus steuerlicher Sicht eine pauschale Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer bzw. Einkommenssteuer und damit eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt, und das Masseverbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage für die Vergütung grundsätzlich nur in den Grenzen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV mindern können. Es kann jedoch dahinstehen, ob dieser Katalogtatbestand insoweit überhaupt als abschließend bezeichnet werden kann. Jedenfalls muss diese Vorschrift im Lichte der insolvenzrechtlichen Buchführung ausgelegt und verstanden werden. Denn nach zutreffender Ansicht ist festzustellen, dass es für die im Hinblick auf die „für die Vergütung maßgebliche Masse allein zu beantwortende Frage, ob insoweit liquide Einnahmen vorliegen“, gar nicht darauf ankommt, ob die Kapitalertragssteuer zu den Massekosten gehört (vgl. Endres, ZInsO, 2011, 258, 259). Durch Zinsabschläge die bereits von der Bank einbehalten werden wird eine teilungsmasseerhöhende Verwertungseinnahme nur erwirkt, wenn die Kapitalertragssteuern und die Solidaritätszuschläge beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung erklärt und vom Finanzamt erstattet werden. Zwar kann ein späterer Massezufluss der bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung berücksichtigen werden (BGH ZIP 2008, 81ff.). Dies ist jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, vorliegend gerade nicht der Fall.
62. Zugunsten des Insolvenzverwalters sind auch keine weiteren Auslagen, die über die vom Amtsgericht im Abhilfebeschluss festgestellten hinausgehen, festzusetzen.
7Soweit der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Auslagenfestsetzung Einwende erhoben hat, wurden diese im Rahmen der Abhilfeentscheidung berücksichtigt. Weitere Gründe, die eine höhere Auslagenfestsetzung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
9Gegenstandswert: bis 900,00 Euro
10Dr. X | Dr. I | C |