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Landgericht Aachen, 6 T 98/12

Datum:
18.12.2012
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 98/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2012:1218.6T98.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 96 IN 71/05
Schlagworte:
Insolvenzverwaltervergütung, Berechnungsgrundlage, Kapitalertrags- / Zinsabschlagssteuer
Normen:
Inso §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 1
Leitsätze:

Im Abzugswege erhobene Kapitalertragssteuern sind nur dann der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters hinzuzurechnen, wenn ein diesbezüglicher Massezufluss mit Sicherheit feststeht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.10.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen

 
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