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Landgericht Aachen, 52 Ks 4/12

Datum:
22.10.2012
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Schwurgerichtskammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
52 Ks 4/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2012:1022.52KS4.12.00
 
Tenor:

Der Angeklagte J. B. D. wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Auf den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin A. I. wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadenersatzrente zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über ihre Adhäsionsanträge abgesehen.

Auf den Adhäsionsantrag des Nebenklägers E. I. Junior wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn wegen unerlaubter Handlung eine monatliche Schadenersatzrente zu zahlen, wobei die Verpflichtung auch nach August 2030 weiter besteht, falls der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben sollte. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Auf die Adhäsionsanträge der Nebenkläger R. Q. und O. E. Q. wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 01.11.2012 eine Schadensersatzrente zu zahlen sowie jeden darüberhinaus gehenden Unterhaltsschaden in Folge der Tötung ihres Vaters am 17.01.2012 zu ersetzen.

Hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens der Nebenklägerin A. I. hat der Angeklagte 55 % der Verfahrenskosten, seiner eigenen Auslagen und der notwendigen Auslagen dieser Nebenklägerin zu tragen; im Übrigen fallen sie der Nebenklägerin A. I. zur Last.

Bezüglich der Adhäsionsverfahren der Nebenkläger E. I. Junior, R. Q. und O. E. Q. hat der Angeklagte die Verfahrenskosten, seine eigenen sowie die notwendigen Auslagen dieser Adhäsionskläger zu tragen.

Hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens der Nebenklägerin Z. S. fallen die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Angeklagten und ihre eigenen Auslagen ihr selbst zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kostentragungspflicht für den Angeklagten sowie die Nebenkläger A. I., E. I. Junior, R. Q. und O. E. Q. vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte kann die Vollstreckung durch die Nebenklägerin A. I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 €, durch den Nebenkläger E. I. Junior durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €,

durch den Nebenkläger R. Q. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € und durch O. E. Q. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Nebenklägerin A. I. kann die Vollstreckung durch den Angeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abwenden, die Nebenklägerin Z. S. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €, wenn nicht der Angeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

- § 211 StGB -

Streitwert:

bzgl. A. I.:

Antrag zu 1.:               25.000,00 Euro

Antrag zu 2.:              30.000,00 Euro (500,00 Euro x 12 Monate x 5 Jahre)

bzgl. E. I. junior:

20.940,00 Euro               (349,00 Euro x 12 Monate x 5 Jahre)

bzgl. R. Q.:

16.650,00 Euro               (277,50 Euro x 12 Monate x 5 Jahre)

bzgl. O. E. (R.) Q.:

12.930,00 Euro               (215,50 Euro x 12 Monate x 5 Jahre)

bzgl. Z. S.:

7.000,00 Euro

 

G r ü n d e

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