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Landgericht Aachen, 41 O 58/12

Datum:
18.09.2012
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 58/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2012:0918.41O58.12.00
 
Normen:
UWG §§ 3, 5; UWG § 8
 
Tenor:

Der Beklagten wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Stadtgebiet B (= Versorgungsgebiet) der Klägerin gegenüber Kunden/Verbraucher wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Klägerin würde im Rahmen ihres Stromangebotes nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif anbieten, soweit diese tatsächlich zumindest einen günstigeren Stromtarif anbietet.

Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann.

Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

 
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