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Landgericht Aachen, 41 O 56/12

Datum:
04.09.2012
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 56/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2012:0904.41O56.12.00
 
Schlagworte:
Unternehmer; Beauftragter; Verantwortlichkeit
Normen:
UWG § 3, 5 , 8
Leitsätze:

Ein Unternehmer ist für Zuwiderhandlungen nach § 3 UWG seines Beauftragten und / oder Unterbeauftragten auch dann verantwortlich, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das gewählte Verhalten unzulässig ist.

 
Tenor:

Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr handelnd, im Stadtgebiet B Verbraucher aufzusuchen und/oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, Mitarbeiter und/oder Beauftragter der T1 zu sein.

Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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