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Landgericht Aachen, 3 T 322/12

Datum:
21.11.2012
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 322/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2012:1121.3T322.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 69 XVII L 1409
Schlagworte:
Entlassung des Betreuers; Entlassungsgrund
Normen:
BGB § 1908 b
Leitsätze:

1. Ein vom Gericht abgelehnter Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung des Betreuten zu genehmigen, ist nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB.

2. Eine Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 3 BGB ist nicht sachgerecht, wenn der Betroffene ohne Konstanz ständig neue andere Personen als Betreuer vorschlägt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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Rechtsmittelbelehrung

222324
 

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