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Landgericht Aachen, 12 O 3/11

Datum:
28.02.2012
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 3/11
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2012:0228.12O3.11.00
 
Schlagworte:
Haftung für Polizeihunde
Normen:
§§839, 833 BGB; Art. 34 GG
 
Tenor:

Das beklagte M wird verurteilt, an den Kläger 5.942,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.908,07 € seit dem 8. Oktober 2010 und aus weiteren 34,62 € seit dem 25. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und das beklagte M zu 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte M vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 
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