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Landgericht Aachen, 12 O 136/12

Datum:
18.12.2012
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 136/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2012:1218.12O136.12.00
 
Schlagworte:
Aufwendungen für Denkmalschutz
Normen:
§§ 39, 40 OBGNW
 
Tenor:

wegen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 39 ff. OBG NRW

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 369.553,49 € nebst Tageszinsen in Höhe von 154,89 € seit dem 10. Dezember 2011 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die der Klägerin wegen der Sekundärquellensicherung im Bereich des Bodendenkmals „W T T1“ auf den Grundstücken in der Gemeinde O, Gemarkung T1, Flur #, Flurstücke #1 und #2 gegen den Streithelfer oder sonstige Dritte zustehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer selbst zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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