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Landgericht Aachen, 8 O 551/10

Datum:
10.08.2011
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 551/10
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2011:0810.8O551.10.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Drittwiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Drittwiderbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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