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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 & des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
3Die Klägerin und ihre Geschwister waren zu je 1/3 Erben nach ihrem verstorbenen Vater. Wesentlicher Nachlassgegenstand war ein 1958 errichtetes Einfamilienhaus in E. Dieses Hausgrundstück veräußerten die Klägerin und ihre Geschwister zu einem Kaufpreis von 115.000,00 € durch notariellen Kaufvertrag vom 25.11.2008 an die Eheleute I.
4Der Besitzübergang ist unter Ziffer III der notariellen Urkunde dergestalt geregelt worden, dass Übergabetag der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung sein sollte. Wegen des Wortlauts wird auf die Urkunde, Bl. 9 GA, Bezug genommen. Die Käufer erhielten anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages einen Schlüssel ausgehändigt, den sie Mitte Dezember 2008 an die Verkäufer zurückgaben.
5Der Kaufpreis wurde sodann am 30.12.2008 gezahlt. Die Schlüssel zu dem Objekt wurden den Käufern erst am 15.01.2009 ausgehändigt. Nach dem 30.12.2008 kam es in der Zeit bis zur Schlüsselübergabe zu Rohrbrüchen in dem Objekt, wodurch in erheblichem Umfang Wasser austreten konnte, so dass an dem Haus ein Totalschaden entstand. In diesem Zeitraum war das Objekt trotz der herrschenden kalten Temperaturen nicht beheizt worden.
6Die Käufer begehrten aufgrund der eingetretenen Schäden klageweise die Rückabwicklung des Vertrages und den Ersatz darüberhinausgehender Schäden mit der Begründung, der eingetretene Schaden falle in den Risikobereich der Verkäufer. In dem unter dem AZ - 1 O 339/09 LG Aachen - gegen die Verkäufer geführten Rechtsstreit wurden diese durch den Beklagten vertreten. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleiches, in dem sich die Verkäufer als Gesamtschuldner verpflichteten, an die Käufer einen Betrag von 75.000,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
7Die Klägerin wurde sodann von den Käufern aus dem Vergleich in Anspruch genommen und schloss mit diesen einen weiteren Vergleich, in dem sie sich verpflichtete, zur Entlassung aus der Gesamtschuld einen Betrag von 40.000,00 € sowie eine 1,5 Vergleichsgebühr zu zahlen. Zahlungen seitens ihrer Geschwister erfolgten nicht.
8Den von ihr gezahlten Betrag von insgesamt 41.633,87 € begehrt die Klägerin nunmehr von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes erstattet.
9Sie ist der Ansicht, dass der - mit ihr nicht abgestimmte - Vergleich angesichts der Regelung zum Besitzübergang nicht der Rechtslage entsprochen habe. Zudem hätte der Beklagte die Haftung der Klägerin notfalls auf den Nachlass bzw. ihren Erbanteil beschränken lassen können. Sie behauptet, dass dem Beklagten finanzielle Schwierigkeiten ihrer Geschwister bekannt gewesen seien.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.633,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2010 zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er behauptet, dass der Vergleich nach Aufklärung der Klägerin über deren Inhalt - auch hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung - mit deren Einverständnis abgeschlossen worden sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
18Der Klägerin steht gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung der aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag resultierenden Pflichten (§§ 675, 611 BGB) kein Schadensersatzanspruch zu.
19Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte seinen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht nachgekommen und ihr hierdurch der von ihr geltend gemachten Schaden entstanden ist.
20Allerdings obliegt es unzweifelhaft dem Prozessbevollmächtigen, einen Vergleich, den er namens seiner Mandantschaft abschließt, mit dieser zu besprechen und diesem nur dann unwiderruflich zuzustimmen, wenn dies dem Willen des Mandanten entspricht. Soweit die Klägerin sich aber vorliegend darauf beruft, der Vergleich sei mit ihr nicht abgestimmt worden, ist dieses pauschale Vorbringen angesichts des vom Beklagten vorgelegten e-mail Verkehrs nicht nachvollziehbar. Mit e-mail vom 15.04.2010 hat die Klägerin auf einen Vergleichsvorschlag des LG Aachen Bezug genommen und ausgeführt, dass sie und die Geschwister mit dem Vorschlag des Gerichts generell einverstanden seien. Da ihr somit der Inhalt des Vergleichsvorschlags bekannt gewesen ist, hätte es eines konkreten Vorbringens dazu bedurft, in welcher Hinsicht der Vergleichsschluss nicht ihrem Willen entsprochen habe.
21Schließlich ist der Klägerin durch das behauptete eigenmächtige Verhalten des Beklagten aber auch nur dann ein Schaden entstanden, wenn der abgeschlossene Vergleich nicht der Rechtslage entsprochen hat und sie ohne die vergleichsweise Beendigung im Rechtsstreit voll obsiegt hätte oder zumindest zu einer geringeren Zahlung verurteilt worden wäre.
22Dass der Rechtsstreit, wenn er streitig zu entscheiden gewesen wäre, zu einem für sie in finanzieller Hinsicht günstigeren Ergebnis geführt hätte, ist von der Klägerin jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
23Allerdings ist angesichts der unter Ziffer III. des notariellen Vertrages getroffenen Bestimmungen zum Besitzübergang davon auszugehen, dass mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises, mithin bereits Ende 2008, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Käufer übergangen ist. Die Vorschrift des § 446 BGB, derzufolge der Gefahr- und Lastenübergang von der Übergabe der Sache abhängig ist, ist durch die im notariellen Vertrag getroffene Regelung wirksam abbedungen worden.
24Gleichwohl haftete die Klägerin mit ihren Geschwistern als Gesamtschuldnerin für die Folgen der Wasserrohrbrüche. Dass Besitzübergang - unabhängig von der tatsächlichen Besitzverschaffung - gemäß Ziffer III des notariellen Kaufvertrages mit Zahlung des Kaufpreises vereinbart war, enthob die Verkäufer nicht von der ihnen gemäß § 433 BGB auch obliegenden Verpflichtung zur Verschaffung des tatsächlichen Besitzes durch Schlüsselübergabe. Dieser Verpflichtung sind die Käufer bis Mitte Januar nicht nachgekommen, da sie den Käufern bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Schlüssel zum Objekt ausgehändigt haben. Mithin übten sie noch die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, so dass ihnen als Nebenpflicht oblag, für die Erhaltung der Sache Sorge zu tragen. Dementsprechend waren die Verkäufer verpflichtet, das Hausgrundstück angesichts der herrschenden Temperaturen vor Wasserrohrbrüchen zu schützen, für eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht haben die Klägerin und ihre Geschwister gemäß § 280 BGB einzustehen.
25Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf ein Mitverschulden der Käufer beruft, weil sich diese nicht mit Hilfe eines Schlüsseldienstes etc. Zugang zum Haus verschafft haben, vermag dies keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu begründen. Insoweit fehlt bereits nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin, dass die Käufer damit rechnen mussten, dass die Verkäufer keine entsprechenden Vorsorgemaßnahmen getroffen hatten.
26Dass der den Käufern entstandene Schaden tatsächlich unter 75.000,00 € gelegen hat, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden.
27.
28Soweit sich diese darauf beruft, dass sie im Fall einer Verurteilung jedenfalls ihre Haftung auf den ihr zustehenden Nachlassanteil hätte beschränken können, ist dieser Gesichtspunkt gleichwohl nicht geeignet, eine Haftung des Beklagten zu begründen.
29Bei den durch den Grundstücksverkaufvertrag begründeten Verpflichtungen handelt es sich um Eigenverbindlichkeiten der Erben, für die diese im Außenverhältnis mit eigenem Vermögen haften und zwar gemäߠ § 421 BGB als Gesamtschuldner.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
31Streitwert: 41.633,00 €
32Q N H