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Landgericht Aachen, 3 T 203/10

Datum:
13.04.2011
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 203/10
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2011:0413.3T203.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Geilenkirchen, 7 K 96/08
Schlagworte:
Suizidgefahr; Selbstmordgefahr
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 96; ZPO § 765a
Leitsätze:

Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen des Gläubigers in einem sog. " Suizidfall " überwiegt das Interesse des Gläubigers, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls ein Restrisiko für eine Selbsttötung besteht.

Rechtskraft:
rechtskräfitg
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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