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Landgericht Aachen, 8 O 483/09

Datum:
19.08.2010
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 483/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2010:0819.8O483.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 775,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N, X, in Höhe von 120,67 €, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 94% die Klägerin und zu 6% der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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