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Landgericht Aachen, 6 S 159/09

Datum:
15.01.2010
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 159/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2010:0115.6S159.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 116 C 23/09
Schlagworte:
Nebenkosten, Wirtschaftlichkeitsgesetz, Hausmeistertätigkeiten, Betriebskostenspiegel
Normen:
BGB §§ 535, 556
Leitsätze:

Wird eine Firma mit mehreren Tätigkeiten, die im Betriebskostenspiegel aufgeführt sind, beauftragt, sind die Einzelwerte bei der Vergleichsrechnung zu addieren, auch wenn die Tätigkeit nur als Hausmeistertätigkeit bezeichnet wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 14. August 2009 - 116 C 23/09 - wie folgt teilweise abgeändert:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 180,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 35% und die Beklagten zu 65%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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