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Landgericht Aachen, 42 O 91/09

Datum:
08.01.2010
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 O 91/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2010:0108.42O91.09.00
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der Verwirkung eines Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

mit dem Hinweis "Öffentliche Bekanntmachung! Verwertungs-Verkauf ... zwecks Befriedigung rechtskräftiger Abgabenforderung des Finanzamtes!" zu werben, sofern ein Verwertungsauftrag durch das zuständige Finanzamt nicht vorliegt, so wie geschehen mit der Werbeanzeige in dem Anzeigenblatt "T T" vom 22.06.2008

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2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 8.208,65 EUR festgesetzt.

 
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