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Landgericht Aachen, 6 T 13/09

Datum:
20.02.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 13/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2009:0220.6T13.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 93 IK 77/08
Schlagworte:
Einwendungen gegen Schuldenbereinigungsplan; Einwendungsausschluss
Normen:
§§ 307, 308, 309 InsO
Leitsätze:

Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan sind innerhalb der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO geltend zu machen. Einwendungen, die der Gläubiger nach Ablauf der Fist im Beschwerdeverfahren geltend macht, sind nicht zu berücksichtigen.

Zur Abrenzung zwischen Ergänzungen der Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 
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