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Landgericht Aachen, 6 S 73/09

Datum:
08.07.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 S 73/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2009:0708.6S73.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 104 C 350/08
Schlagworte:
Widerruf eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages; Wertersatzanspruch des Vermittlers
Normen:
§§ 312, 355, 364 Abs. 1, 2 BGB
Leitsätze:

Das Partnerschaftsvermittlungsunternehmen muss im Falle eines Widerrufs des Vertrages nach §§ 312, 355 BGB konkrete Angaben zum Zeit-, Personal und sonstigem mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Aufwand machen, damit eine gerichtliche Schätzung des Wertes der Dienste gemäß § 287 ZPO möglich wird.

Eine Ermittlung des Wertes nach § 349 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließlich anhand der vereinbarten Vergütung ist in diesen Fällen nicht möglich.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26.03.2009 (104 C 350/08) wird zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

 
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