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Landgericht Aachen, 41 O 1/09

Datum:
12.05.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 O 1/09
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2009:0512.41O1.09.00
 
Normen:
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RDG § 3
Leitsätze:

Die Werbung einer Autowerkstatt mit der Aussage, sie biete eine "Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften" an, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

mit der Aussage

"Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften"

zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben:

Leerseite = Anzeige

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts O3 entstanden sind. Diese Kosten übernimmt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages und im übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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