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Landgericht Aachen, 2 S 333/08

Datum:
09.04.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 333/08
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2009:0409.2S333.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 46 C 303/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 1, § 199 Abs. 1
Leitsätze:

Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. November 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren – 46 C 303/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt,

den Trittschallschutz der Böden in Küche und Diele der im Dachgeschoss des Hauses C-Straße Nr. in E gelegenen Wohnung so zu verbessern, dass die Normtrittlautstärke von maximal 85 phon, die einem Ln,w von circa 63 dB entspricht, hergestellt wird;

die durch die WC-Spülung in der Dachgeschosswohnung des Hauses C-Straße in E und das normale Auflegen des WC-Deckels in der gleichen Wohnung verursachten Installationsgeräusche so zu verbessern, dass der in der Wohnung der Klägerin, C-Straße Nr. in E, 2. Obergeschoss, zu messende Schallpegel kleiner als 35 dB(A) ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 4.400,00 € leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 
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