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Landgericht Aachen, 2 S 241/08

Datum:
26.03.2009
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 241/08
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2009:0326.2S241.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 81 C 72/08
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensumfang, Wiederbeschaffungsaufwand, Wiederbeschaffungswert
Normen:
VVG § 115 Abs. 1, StVG §§ 7 Abs. 1, 17, BGB §§ 823 Abs. 1, 249 ff.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 114 C 72/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 
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