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Landgericht Aachen, 3 T 304/08

Datum:
20.10.2008
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 304/08
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2008:1020.3T304.08.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 18 K 113/07
Normen:
ZVG §§ 30, 30a, 30c, 95
Leitsätze:

Mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut von § 30c Abs. 1 S. 1 ZVG, der eine erneute Einstellungsmöglichkeit nur nach einer vorangegangenen Einstellung nach § 30a ZVG, nicht aber nach § 30 ZVG vorsieht, wäre es nicht vereinbar, dem Schuldner auch dann ein erneutes Antragsrecht nach § 30a ZVG einzuräumen, wenn diese Möglichkeit (ein erstes Mal) durch fruchtloses Verstreichenlassen der Frist gemäß § 30b Abs. 1 S. 2 ZVG oder durch bestandskräftige Ablehnung des Antrages durch das Vollstreckungsgericht verbraucht wurde.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Schuldner auf einstweilige Einstellung des Verfahrens als unzulässig verworfen wird.

 
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