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Landgericht Aachen, 3 T 182/08

Datum:
03.07.2008
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 182/08
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2008:0703.3T182.08.00
 
Schlagworte:
richterliche Entscheidung; Fortdauer; Freiheitsentziehung; vollzogen; Zuständigkeitsbestimmung; polizeiliche; Ingewahrsamnahme; Amtsgericht, Polizei; örtliche; Zuständigkeit; zuständiges Gericht
Normen:
PolG NW § 36 Abs. 2; FGG § 5
Leitsätze:

Nach § 5 FGG kann das gemeinschaftliche obere Gericht auch vor Anhängigwerden einer konkreten Angelegenheit eine Sachentscheidung treffen, wenn ansonsten kein effektiver Rechtsschutz möglich wäre.

Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird.

Dies gilt auch dann, wenn vor der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat.

(§ 36 PolG NW wurde nach der Entscheidung neu gefasst)

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird.

Dies gilt auch dann, wenn vor der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat.

 
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