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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die in einer GbR zusammengeschlossen Beklagten erwarben von der Klägerin im Jahre 1996 das im Klageantrag zu 1.) näher bezeichnete Grundstück in B, das sog. Gut L, zum Preis von 270.000,- DM.
3Es handelt sich um eine ehemalige Wasserburganlage.
4Auf dem Grundstück sollte ein Altenpflegeheim errichtet werden.
5Das Altenpflegeheim sollte zunächst nur im inneren Bereich der ehemaligen Burganlage errichtet werden.
6Zum äußeren Bereich der Anlage, dem sog. Wiesenring, findet sich in dem notariellen Kaufvertrag vom 19. 12. 2006 in § 3 Ziffer 11 folgende Regelung:
7„Für den Fall, daß der Käufer den Teil des Kaufgrundbesitzes, der auf dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan schraffiert dargestellt ist, ganz oder teilweise bebaut, ist der Käufer verpflichtet, an die Gemeinde als Grundstückskaufpreis zusätzlich:
8a) innerhalb der nächsten fünf Jahre, gerechnet vom heutigen Tage an, 400.000,- DM,
9b) nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom heutigen Tage an, 600.000,- DM zu zahlen.
10Der Kaufpreis ist fällig drei Monate nach Baubeginn. [...] Der Käufer verpflichtet sich, alle sich aus vorstehender Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum aufzuerlegen und diese entsprechend zu verpflichten.“
11Zur Sicherung dieses Anspruches wurde eine Sicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Anlage K 6 zur Klageschrift) verwiesen.
13Wegen der räumlichen Gegebenheiten wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Lageplan (Anlage K 1 zur Klageschrift) verwiesen.
14Bereits vor Abschluss des Kaufvertrages hatten die Beklagten zu 1.) und 2). einen Antrag beim Landschaftsverband Rheinland auf Genehmigung zum Betrieb eines Altenpflegeheims durch die T GmbH, die von ihnen (ohne Beteiligung des Beklagten zu 3.)) zum Betrieb des Altenheims gegründet worden war, gestellt.
15Der Landschaftsverband Rheinland machte die Erteilung der Genehmigung zum Betrieb eines Altenheims durch die T GmbH davon abhängig, dass diese als Betreiberin des Altenheims auch Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das Altenheim errichtet werden sollte, wird.
16Die Beklagten wandten sich daraufhin an die Klägerin und baten sie, ihre Zustimmung zur Bestellung eines Erbbaurechtes zugunsten der T GmbH zu erteilen.
17Diese Zustimmung war erforderlich, weil die bestehenden Rechte der Klägerin an dem Grundstück hinter das gem. § 10 ErbbauRG nur erstrangig zu bestellende Erbbaurecht zurücktreten mussten.
18Die Klägerin erteilte diese Zustimmung.
19Das daraufhin eingetragene Erbbaurecht erfasste den gesamten Grundbesitz.
20Nach einer entsprechenden katasteramtlichen Fortschreibung sollte das Erbbaurecht auf den inneren Bereich der Anlage beschränkt werden und somit hinsichtlich des sog. Wiesenrings wieder aufgehoben werden.
21Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der notariellen Erbbaurechtsbestellungsurkunde vom 8. 12. 1997 (Anlage K 8 zur Klageschrift) verwiesen.
22Die vorerwähnte in Aussicht genommene Beschränkung des Erbbaurechtes wurde allerdings niemals vorgenommen.
23Das (uneingeschränkte) Erbbaurecht selbst wurde wiederum mit einer Grundschuld in Höhe von 8.000.000.- DM zur Kreditsicherung belastet.
24Das Altenheim wurde sodann von der T GmbH errichtet und in Betrieb genommen.
25In der Folgezeit wandelte die T GmbH den sog. Wiesenring in eine zu dem Altenheim gehörende Parkanlage um.
26In dieser errichtete sie zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt einen Traktorenunterstand/Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 5 m x 2,5 m und ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von 2 m x 3 m, beides in Holzbauweise.
27Für den Traktorenunterstand war der T GmbH am 13. 8. 2002 eine Baugenehmigung durch Landrat des Kreises Düren erteilt worden.
28Die Klägerin hatte hierzu das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
29Mit Schreiben vom 6. 8. 2007 forderte die Klägerin die Beklagten zur Auskunft auf, wann genau das Gartenhaus und der Traktorenunterstand errichtet wurden, forderte sie zur Zahlung von 204.516,76 € (= 400.000,- DM) auf und setzte ihnen hierfür eine zehntägige Frist ab Erhalt des Schreibens.
30Der Beklagte zu 3.) versicherte daraufhin eidesstattlich, nicht zu wissen, wann das Gartenhaus und der Traktorenunterstand errichtet wurden.
31Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Errichtung der beiden Holzgebäude handele es sich um ein Bebauen im Sinne des § 3 Ziffer 11 des notariellen Kaufvertrages.
32Sie habe einen Anspruch auf die begehrte Auskunft, da sie nur so beurteilen könne, ob das erste der beiden Gebäude erst nach dem Stichtag 19. 12. 2001 errichtet wurde und ihr noch ein weiterer Betrag von 102.258,38 € (= 200.000,- DM) zustehe.
33Es sei zu berücksichtigen, dass der Wert des Grundstücks durch die Nutzung des Wiesenrings als Parkanlage insgesamt gesteigert werde.
34Sie behauptet, bei dem sog. Wiesenring handele es sich um Bauland.
35Es sei davon auszugehen, dass sein Verkehrswert als Bauland in die Bewertung des Erbbaurechtes als Sicherungsgegenstand miteingeflossen sei.
36Die Klägerin beantragt,
371. die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Zeitpunkten
38a) das in Holzbauweise errichtete Gebäude in Form eines Gartenhauses
39und
40b) das in Holzbauweise errichtete Gebäude in Form eines Geräteschuppens in denjenigen Grundstücksbereichen errichtet wurden, die auf den Grundstücken Gemeinde B Flur X Nr. X und X gelegen sind und in der als Anlage K 1 zur Klageschrift gelb gekennzeichnet sind,
412. die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Richtigkeit der gemäß Ziffer 1 erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern,
423. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 204.516,76 € nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszins liegender Zinsen seit dem 19. 8. 2007 zu zahlen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Klage abzuweisen.
45Die Beklagten sind der Ansicht, es liege kein Bebauen im Sinne des notariellen Kaufvertrages vor.
46Ein Anspruch der Klägerin sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die fraglichen Gebäude nicht von ihnen, sondern, unstreitig, von der T GmbH errichtet wurden.
47Rechtlich seien sie nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem Erbbaurecht errichtet worden.
48Die Beklagten berufen sich zudem auf die Einrede der Verjährung.
49Sie behaupten hierzu, der Bauantrag für den Traktorenunterstand sei beim Bauamt der Klägerin eingereicht worden, ebenso wie die Bauanzeige für das Gartenhauses.
50Es habe eine Bauabnahme durch die Klägerin stattgefunden.
51Die Beklagten sind der Ansicht, falls die Errichtung des Traktorenunterstandes und des Gartenhauses vom Begriff des Bebauens in § 3 Ziffer 11 des Kaufvertrages erfasst seien, sei die Nachzahlungsverpflichtung sittenwidrig überhöht und nichtig.
52Entscheidungsgründe
53Die zulässige Klage ist unbegründet.
54Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 3 Ziffer 11 des notariellen Kaufvertrages auf Zahlung von 204.516,76 € wegen der Errichtung des Gartenhauses und des Traktorenunterstandes zu.
55In ihrer Errichtung liegt kein Bebauen des sog. Wiesenrings im Sinne des Kaufvertrages.
56Was in dem Kaufvertrag mit Bebauen gemeint ist, ist im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Ein schematischer Rückgriff auf die öffentlich-rechtlichen Begriffe der baulichen Anlage oder des Bauens oder den werkvertragsrechtlichen Bauwerksbegriff, wie die Klägerin ihn vornehmen will, ist nicht möglich, da diese Begriffe gänzlich anderen Zwecken dienen.
57Schon aus der Höhe des vereinbarten Zusatzkaufpreises (der Gesamtpreis wird mehr als verdoppelt) ergibt sich, dass die Parteien nicht daran anknüpfen wollten, dass irgendeine bauliche Anlage im Sinne des öffentlichen Baurechts oder ein beliebiges Bauwerk im Sinne des Werkvertragsrechts auf dem sog. Wiesenring errichtet wird.
58Vielmehr ist anzunehmen, dass die Klägerin den Zusatzbetrag nur dann erhalten soll, wenn der Wiesenring durch die Beklagten der typischen Nutzung von Bauland zugeführt wird und ihnen der sich aus der Nutzung als Bauland ergebende typische wirtschaftliche Vorteil zufließt, der durch den ursprünglichen Grundpreis nicht abgegolten sein sollte und dessen Abgeltung gerade der Anspruch aus § 3 Ziffer 11 des Kaufvertrages dient.
59Die Nutzung des Geländes als Parkanlage, in der ein Gartenhauses und ein Traktorenunterstand errichtet worden sind, ist keine Nutzung des Geländes als Bauland.
60Ein Gelände, auf dem nur die Errichtung einer Park-/Grünlage mit kleineren Holzgebäuden, die allein den Zwecken der Park-/Grünlage dienen, zulässig ist und auf dem die Errichtung von Gebäuden von einiger Größe und einigem Gewicht unzulässig ist, wird allgemein nicht als Bauland betrachtet und erzielt am Markt nicht die für Bauland üblichen Preise.
61Daher kann im Umkehrschluss das Anlegen eines Parks und die Errichtung von bloß untergeordnete Bestandteile dieses Parks bildenden kleineren Holzgebäuden kein Bebauen im Sinne des Kaufvertrages sein, da hierdurch keine tatsächliche oder vermeintliche Baulandeigenschaft des Geländes ausgenutzt wird.
62Da die Errichtung des Traktorenunterstandes und des Gartenhauses von § 3 Ziffer 11 des Kaufvertrages nicht erfasst sind, kann dahinstehen blieben, ob eine Vertragsklausel, die eine Nachzahlungsverpflichtung in dieser Höhe an ihre Errichtung anknüpfte, sittenwidrig und gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre.
63Nicht darauf an kommt es, ob der sog. Wiesenring öffentlich-rechtlich als Bauland zu betrachten ist.
64Denn die Zahlungsverpflichtung aus § 3 Ziffer 11 des Kaufvertrages wird nur durch eine tatsächliche Bebauung ausgelöst und nicht durch die bloße Möglichkeit zum Bauen.
65Ohne Belang ist es ferner, ob durch das Anlegen der Parkanlage der Wert des Grundstücks gesteigert wurde.
66Denn die Zahlungsverpflichtung aus § 3 Ziffer 11 des Kaufvertrages soll nicht jedwede Wertsteigerung des Grundstücks ausgleichen, sondern nur eine solche, die sich daraus ergibt, dass das Gelände als Bauland genutzt wird.
67Gleiches gilt für die Bestellung einer Grundschuld an dem sich auf das gesamte Grundstück erstreckenden Erbbaurecht, mit der auch der sog. Wiesenring als Pfandobjekt zur Verfügung gestellt wurde.
68Im zur Verfügung stellen als Pfandobjekt liegt keine Nutzung als Bauland durch Bebauen.
69Ebenso offen bleiben kann dementsprechend auch die Frage, ob die Nachzahlungspflicht aus § 3 Ziffer 11 des Kaufvertrages auch durch eine Bebauung durch die Erbbauberechtigte, die T GmbH, ausgelöst wird, sowie die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch, bestünde er, verjährt wäre.
70Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch ebenfalls nicht zu.
71Ein solcher Anspruch besteht nicht aus § 3 Ziffer 11 des Kaufvertrages.
72Durch die Errichtung des Gartenhäuschens und des Traktorenunterstandes wurde kein Anspruch aus § 3 Ziffer 11 auf Zahlung des zusätzlichen Grundstückskaufpreises begründet, so dass die Klägerin der Auskunft, wann diese errichtet wurden, mangels eines Anspruches, dessen Höhe es festzustellen gälte, nicht bedarf.
73Mangels Auskunftsanspruch besteht auch kein Anspruch auf die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der begehrten Auskunft.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
75Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
76Streitwert:
77für den Klageantrag zu 1.) 17.043,06 €
78für den Klageantrag zu 2.) 17.043,06 €
79für den Klageantrag zu 3.) 204.516,76 €
80insgesamt 238.602,88 €
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