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Landgericht Aachen, 6 T 38/07

Datum:
20.02.2007
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 38/07
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2007:0220.6T38.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 19 IN 459/02
Schlagworte:
Restschuldbefreiung; Obliegenheitsverletzung; Glaubhaftmachung; Amtsermittlungsgrundsatz
Normen:
ZPO § 294, InsO § 295, InsO § 296 Abs. 1, InsO § 5
Leitsätze:

Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO greift erst, wenn ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in zulässiger Weise gestellt worden ist.

Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.

Für die Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO ist auch die Glaubhaftmachung einer durch die Obliegenheitsverletzung kausal entstandenen Gläubigerbeeinträchtigung erforderlich.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Versagungsantragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 
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