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Landgericht Aachen, 6 S 180/06

Datum:
11.01.2007
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 180/06
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2007:0111.6S180.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 4 C 394/05
Schlagworte:
Nebenkostenabrechnung, Miete, formelle Anforderungen, Umlageschlüssel
Normen:
BGB §§ 535 Abs. 2, 556, 259
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amts-gerichts Aachen vom 11. August 2006 - 4 C 394/05 -– unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt hat, als dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2005 in Höhe von 1.359,00 €, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003, zustand.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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