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Landgericht Aachen, 6 S 101/07

Datum:
02.08.2007
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 101/07
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2007:0802.6S101.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 4 C 631/05
Schlagworte:
Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel
Normen:
BGB §§ 557, 558, 558a, 558c
Leitsätze:

Ermittelt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines einfachen Mietspiegels i.S.d. § 558c BGB, ohne eigenständig Nachforschungen bezüglich der von den Mietern in dem jeweiligen Wohnviertel gezahlten Mieten anzustellen, so ist dies nicht zu beanstanden, sofern der verwendete MIetspiegel gemäß § 558c BGB ordnungsgemäß erstellt worden ist.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nur den aktuellen Mietspiegel, sondern im Hinblick auf § 558 Abs. 2 BGB die Mietspiegel der letzten vier Jahre vor dem Erhöhungsverlangen zugrundezulegen.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts B - 4 C 631/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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