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Landgericht Aachen, 6 S 4/06

Datum:
04.05.2006
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 4/06
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2006:0504.6S4.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 84 C 501/05
Schlagworte:
Einigung; einseitiges Nachgeben;
Normen:
§ 5 Abs. 3 lit. b)
Leitsätze:

1.

Die Regelung in § 5 Abs. 3 lit b) ARB 2004 hat keinen eindeutigen Inhalt, weil sich anhand der Formulierung nicht eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lässt, welchen Fall diese Vorschrift betreffen soll.

2.

Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 lit b) ARB 2004 nicht entnehmen, dass die Rechtsschutzversicherung für die eigenen Kosten trotz seines (teilweisen) Obsiegens im Rahmen einer einverständlichen Regelung nicht aufkommen wird.

3.

Der Ausschlussreglung ist nicht zu entnehmen, dass auch das nur einseitige Nachgeben ohne jedwede gemeinsame Willensbildung von der Regelung erfasst sein soll.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Dezember 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 84 C 501/05 - abgeändert und - wie folgt - neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Pro-zessbevollmächtigten 937,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. September 2005, sowie weitere 76,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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