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Landgericht Aachen, 6 S 19/06

Datum:
29.06.2006
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 19/06
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2006:0629.6S19.06.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 85 C 470/05
Schlagworte:
Offenkundigkeit; Unternehmensbezogenes Geschäft; Unverhältnismäßigkeit der gewählten Art der Nacherfüllung
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; BGB § 439 Abs. 3
Leitsätze:

-Wer ein Geschäftslokal aufsucht, darf davon ausgehen, dass dort geschlossene Kaufverträge mit dem nach außen erkennbaren Inhaber des Betriebes zustande kommen.

-Eine Nachforschungspflicht, wer im Einzelfall sein Vertragspartner ist, trifft den Kunden dabei nicht.

-Im Rahmen der nach § 439 Abs. 3 BGB vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, welchen Wert die Kaufsache in einem mangelfreien Zustand für den Käufer hätte, welche Bedeutung der vorhandene Mangel hat und die Frage, ob ohne erhebliche Nachteile für den Käufer auf die andere - nicht von diesem gewählte - Art der Nacherfüllung zurückgegriffen werden kann.

-Unerheblich bei der Abwägung ist das Verhältnis der Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung zum vereinbarten Kaufpreis

-Im Zweifel gebührt dem aus § 439 Abs. 1 BGB folgenden Wahlrecht des Käufers der Vorrang.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsge-richts Aachen vom 31. Januar 2006 - Az.: 85 C 470/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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