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Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe war zu verweigern, weil die beabsichtigte Restitutionsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet.
2Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Transport- und Lagerungskosten zu.
3Gemäss der dem Versicherungsverhältnis zugrunde gelegten Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 88) sind gemäß § 2 Nr. 1 b) nur diejenigen Kosten vom Versicherungsschutz umfasst, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Die nach dieser Bestimmung erstattungsfähigen Bewegungs- und Schutzkosten sind abschließend. Weitergehende Kosten, die erst durch die durchgeführten Maßnahmen selbst entstehen, sind hingegen nicht erstattungsfähig (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 55 Rn. 58). Dies hat aber zur Folge, dass die Kosten, die mit dem Ausräumen des Gebäudes zu Sanierungszwecken verbunden sind, erstattungsfähig sind, weil es sich um Bewegungskosten im Sinne von § 2 Nr. 1 b) VGB 88 handelt. Hingegen sind die Kosten, die mit der anschließenden Einlagerung verbunden sind, nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um Bewegungs- und Schutzkosten handelt.
4Der Antragsteller vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Hausratversicherung habe diese Kosten – zumindest zeitlich befristet – übernommen. Gemäß den einschlägigen Bedingungen der Hausratversicherung (VHB 2000) unterfallen einerseits gemäss § 2 b) Bewegungs- und Schutzkosten dem Versicherungsschutz. Andererseits werden gemäss § 2 d) VHB 2000 auch die Transport- und Lagerkosten für den Hausrat übernommen, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde, eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar war und daher der Hausrat nicht in der Wohnung verbleiben und ausgelagert werden musste. Aus diesem Grund war der Hausratversicherer des Antragstellers auch nicht gehalten, insoweit eine Differenzierung bezüglich der geltend gemachten Kosten zu treffen. Alleine der Umstand, dass durch den Hausratversicherer die Lagerungskosten gemäß den einschlägigen Versicherungsbedingungen nur für einen bestimmten Zeitraum erstattet worden sind, führt nicht dazu, dass diese Kosten – ohne eine entsprechende Regelung – von der Antragsgegnerin im Rahmen der Gebäudeversicherung zu tragen wären.
5Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.